Von der Mietwohnung ins Eigenheim – Das gilt es beim Auszug zu beachten
Die Sehnsucht nach den eigenen vier Wänden ist bei vielen Menschen groß. Endlich keine Miete mehr bezahlen, sondern in ein eigenes Häuschen investieren. Niemandem mehr Rechenschaft darüber ablegen, in welcher Farbe die Wand gestrichen oder wann das Treppenhaus gewischt wird. Aber die Zeit von Hausbau oder Immobiliensuche kostet Nerven. Jeder Häuslebauer kennt das Gefühl der Erleichterung, das sich breit macht, wenn endlich alles unter Dach und Fach und der Umzugswagen geordert ist. Wer bei einem Umzug alles hinter sich lässt, sollte dabei jedoch nicht die letzten Pflichten gegenüber dem Vermieter vergessen. Wir erklären, welche Aspekte es beim Auszug zu beachten gilt.
Renovierung nur bedingt notwendig
Eine Wohnungsübergabe ist immer auch mit bestimmten Pflichten verbunden. So war es vor gar nicht allzu langer Zeit noch üblich, die Wohnung vor der Schlüsselübergabe frisch gestrichen und renoviert zu übergeben. In vielen Mietverträgen ist noch immer eine entsprechende Klausel enthalten. Allerdings gilt diese nach neuen Rechtsprechungen in vielen Fällen nicht und es muss ausschließlich dann renoviert werden, wenn es notwendig und die entsprechende Klausel im Vertrag rechtssicher formuliert ist.
Ordentliche und außerordentliche Abnutzung
Manch ein Vermieter verlangt – vielleicht aus eigener Unwissenheit – gegebenenfalls Renovierungs- bzw. Reparaturarbeiten, die der Mieter eigentlich nicht leisten muss. Hier ist es gut, seine Rechte und Pflichten zu kennen und sich grundlegend zu informieren. In der Regel werden im normalen Alltag entstandene Abnutzungserscheinungen in der Wohnung wie Gebrauchsspuren an Wänden und Böden nicht vom Mieter übernommen. Im Falle von außerordentlichen Abnutzungen sieht es schon anders aus. Bunte Wände müssen in einer neutralen Farbe überstrichen und Dübellöcher gegebenenfalls verschlossen werden.
Tipp: Im besten Fall bespricht man rechtzeitig vor dem Auszug mit dem Vermieter und gegebenenfalls mit dem Nachmieter, wie die Renovierung ausfallen soll. Wenn der Vermieter beispielsweise sagt, die rot gestrichene Wand sollte wieder hell werden, der Nachmieter das Rot jedoch ganz großartig findet, erledigt sich das Problem eventuell von selbst. Zudem lohnt es sich, den Mietvertrag von einem Fachanwalt prüfen zu lassen, um in Erfahrung zu bringen, welche Klauseln rechtens sind und welche Schönheitsreparaturen der Vermieter tatsächlich verlangen darf.
Spurenbeseitigung
Dass die Wohnung in einem sauberen Zustand übergeben wird, versteht sich eigentlich von selbst. Im Mietvertrag ist oft von einem besenreinen Zustand für die Wohnung und alle zugehörigen Nebenräume die Rede. Doch was bedeutet besenrein eigentlich ganz konkret? In der Regel darf besenrein wörtlich genommen werden. Die Räume müssen weder auf Hochglanz gewischt und gebohnert noch die Fenster geputzt werden. Es genügt, die Räume durchzufegen oder einmal durchzusaugen. Selbstverständlich sollte jedwedes bewegliches Gut zuvor entfernt worden sein – es sei denn, es gibt Absprachen mit dem Nachmieter, dass er bestimmte Möbelstücke übernimmt.
Gründliche Reinigung
Mancherorts – so in einigen Regionen der Schweiz – oder auch abhängig von den Vereinbarungen mit dem Vermieter, ist es jedoch üblich, dass die Wohnung vor der Übergabe einer gründlichen Reinigung unterzogen wird. Zur gründlichen Reinigung gehört die Reinigung aller Fliesen-, Holz- und Kunstharzböden mit geeigneten Reinigungsmitteln. Bei Teppichen ist entweder eine Reinigung (Spannteppiche) oder lediglich das Staubsaugen und das Beseitigen selbst verursachter Flecken notwendig. Verschmutzungen an Wänden werden mit Spezialputzschwämmen entfernt. Fenster müssen innen und außen geputzt und auch die Fensterbänke müssen gereinigt werden, ebenso vorhandene Fensterläden. Einbauschränke werden innen und außen gesäubert und im Badezimmer müssen Badewanne, Waschbecken, Toilette und Armaturen gründlich gereinigt und entkalkt werden. Bei Nebenräumen wie Kellerräumen, Garage und Abstellplatz genügt in der Regel der Besenreinheitsstandard.
Hinweis: Der Vermieter darf keine Reinigungsarbeiten verlangen, für die der Mieter jemanden beauftragen müsste. Allerdings bietet es sich beim Umzug ins Eigenheim an, auf die Expertise einer professionellen Reinigungsfirma zu setzen. Das spart Zeit und man ist auf der sicheren Seite, dass alles korrekt durchgeführt wird. Für den Schweizer Standard findet man schnell und unkompliziert Angebote zur Umzugsreinigung bei Top-Offerten.ch.
Einbaumöbel ablösen
Möbel, die nicht mitgemietet wurden und die der Mieter selbst eingebaut hat – wie eine Küchenzeile oder der Einbauschrank – müssen vor der Wohnungsübergabe entfernt werden. Es ist jedoch möglich, Einbaumöbel und Haushaltsgeräte an den Nachmieter abzulösen. Vielleicht hat auch der Vermieter selbst Interesse an den Einbaumöbeln und möchte sie künftig mit vermieten. Rechtzeitige Absprachen machen sich in jedem Fall bezahlt.
Der Tag der Übergabe
Ist alles gut vorbereitet und wurden die wichtigsten Absprachen getroffen, wird der Termin für die Wohnungsübergabe vereinbart. Es bietet sich an, diesen nicht zu knapp vor Ablauf des Mietverhältnisses anzusetzen, um im Fall der Fälle bei der Endreinigung oder den Renovierungsarbeiten noch einmal nachbessern zu können und die Mietkaution zu sichern. Im Idealfall wird die Übergabe bei Tageslicht vollzogen, denn das erleichtert das Führen eines Übergabeprotokolls. Bei der Übergabe gehen Mieter und Vermieter durch alle Räume und Nebenräume und prüfen, ob alles, wie besprochen, erledigt wurde. Zudem werden die Zählerstände abgelesen und im Übergabeprotokoll festgehalten. Vermerkt werden im Protokoll darüber hinaus der genaue Zustand der Wohnung sowie die Übergabe sämtlicher Schlüssel. Anschließend wird das Protokoll unterzeichnet.
Auszugs(n)ettiquette
Es ist immer schön, im Guten auseinanderzugehen. Um dies zu erreichen, ist es ratsam, offen und ehrlich und vor allem stets rechtzeitig mit dem Vermieter zu kommunizieren, um Problemen vorzubeugen oder sie zeitnah aus der Welt zu schaffen. Doch geht es beim Auszug nicht nur um den Abschied vom Vermieter. Wer seine alte Wohnung verlässt, verlässt auch seine alte Nachbarschaft. Auch wenn der Kontakt zu den Nachbarn eher oberflächlich war, ist es eine schöne Geste, die anderen Hausbewohner beizeiten darüber zu informieren, dass man auszieht und sie demnächst neue Nachbarn erwarten können. Manch ein Nachbar freut sich zudem über den Tipp, dass im Haus eine Wohnung frei wird, weil er jemanden kennt, der auf der Suche nach einer Bleibe ist.
Weitere interessante Artikel