Grillen auf Balkon und Terrasse - was ist erlaubt?

Fleisch, Fisch, Würstchen, Gemüse und andere Köstlichkeiten landen im Sommer gern einmal auf dem Grill. Doch es kommt Ärger in das Haus, wenn dem Nachbarn der Qualm in die Nase steigt und ihn stört. Wann also darf man den Grill auf dem Balkon und der Terrasse eigentlich anwerfen?

Ein typischer Balkon - eine Loggia liegt innerhalb der Bauflucht
loggia-balkon

Grill anzünden und den Nachbarn fragen

Jeder Nachbar hat ein Recht auf seine Nachtruhe und die beginnt bekanntlich ab 22 Uhr. Das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse muss deshalb dann leiser werden oder doch nach innen verlegt werden, um niemanden zu stören. Leichter geht es, wenn man seine Nachbarn im Vorfeld über das beabsichtigte Grillen informiert und gleich den Hinweis gibt, dass es etwas Lauter werden könnte. Sind die Nachbarn einverstanden, kann es mit dem Grillen losgehen.

Wichtig zu wissen ist, dass das Grillen mit offenem Feuer auf dem Balkon verboten ist. Grund dafür ist die Brandgefahr und natürlich auch der lästige Geruch. Dieses Verbot ist auch dann einzuhalten, wenn das Grillen bereits in der Hausordnung oder im Mietvertrag geregelt wurde. Auf einer Terrasse ist das Grillen mit einem Holzkohlegrill jedoch erlaubt. Noch leichter wird es in einem Mietergarten oder einem eigenen Garten. Zu beachten sind in jedem Fall die Größe des Gartens und der Terrasse und die umliegenden Örtlichkeiten. Auch das Gerät zum Grillen muss sich den Örtlichkeiten anpassen, um eine Störung der Nachbarn auszuschließen. 

Die Regeln für das Grillen auf Balkon und Terrasse

Wer also nicht das Glück hat, Garten- oder Terrassenbesitzer zu sein, der muss sich an folgende Regeln halten:

  • Das Grillen auf einem Balkon sei er auch noch so klein ist laut dem Deutschen Mieterbund generell erlaubt.
  • Eine Ausnahme besteht dann, wenn es laut Mietvertrag ausdrücklich verboten ist oder während des Grillens Rauch in die Wohnung anderer Mieter zieht.

Der kluge Mieter baut bereits vor Einzug in die Wohnung vor. Erst recht, wenn es sich um einen passionierten Grillmeister handelt. Der Mietvertrag sollte gut durchgelesen werden und eine entsprechende Klausel im Mietvertrag eingebaut werden. Generell haben Vermieter nämlich die Möglichkeit, das Grillen auf dem Balkon zu verbieten. Ein Verstoß gegen das Verbot kann eine Kündigung des Mietvertrages zur Folge haben. 

Doch auch die Lärm- und Geruchsbelästigung der Nachbarn ist ein wichtiger Aspekt. Wer auf so engem Raum zusammenwohnt, ist auf gegenseitige Rücksichtnahme angewiesen, wenn das nachbarschaftliche Verhältnis nicht gestört werden soll. Der Grill muss daher kalt bleiben, wenn sich auch nur ein Nachbar gestört fühlt, sei es durch Lärm oder Rauch. 

Rauchfreie Zone

Die Lärmbelästigung kann man dämmen und auch für den Rauch gibt es eine Lösung. Die ist sogar recht einfach, denn ein Elektrogrill ist hier die clevere Alternative. Darf man also laut Mietvertrag oder Hausordnung grillen, kann Rauch so vermieden werden. Fleisch und Co. werden mittels Heizstäben erhitzt, ganz ohne Qualm. Im Handel sind Elektrogrills als Flächen- oder Kontaktgrill erhältlich. Während der Kontaktgrill das Grillgut von beiden Seiten heizt, muss es beim Flächengrill gewendet werden. Dieser heizt nämlich nur von unten. Elektrogrills werden auch nicht so heiß wie Holzkohlegrills. Hier ist wichtig darauf zu achten, dass Fleisch, Würstchen und Gemüse Raumtemperatur haben.

Wer sich mit einem Elektrogrill nicht anfreunden kann, darf zu einem Gasgrill greifen. Etwas teurer, aber eine echte Alternative. Sie dürfen allerdings laut Mietvertrag nicht verboten sein. Die Temperatur für das Grillen lässt sich präzise einstellen und Rauch bildet sich nur in geringem Ausmaß aus. Doch Achtung, wer spontan grillen will, braucht die passende Gasflasche immer zu Hause. 

Wie oft ist das Grillen erlaubt?

Zu der Häufigkeit des Grillens auf dem Balkon und der Terrasse kann keine eindeutige Aussage getroffen werden, weil es keine einheitliche Rechtsprechung gibt. Während man in Bonn vonseiten des Gerichts darauf hingewiesen hat, dass ein Vermieter verpflichtet sei, darauf hinzuwirken, dass nur einmal im Monat gegrillt werden darf, erlaubte das Gericht in Westerstede zehnmal im Jahr. In Bonn muss man darüber hinaus das Grillen 48 Stunden vorher ankündigen. Selbst die Dauer des Grillens ist regional unterschiedlich geregelt. Im Berliner Bezirk Schöneberg darf das Grillen nur zwei Stunden dauern und nicht später als 21.00 Uhr. Hier sollte man sich also besser vorher informieren, was regional erlaubt ist, bevor es Ärger gibt.

Grillen verboten

Im Zweifel kann das Grillen auch verboten werden. Ob das Grillen auf dem Balkon und der Terrasse erlaubt sind, ergibt sich generell aus dem Mietvertrag und der Hausordnung. Wird gegen diese Verbot verstoßen, kommt zunächst die Abmahnung und in weiterer Folge zur Kündigung des Mietvertrages. Wer Wohnungseigentümer ist, für den sind die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft bindend. 

So klappt es mit dem Grillen

Damit beim Grillen auch wirklich nichts schiefgeht, sollte man auf Folgendes achten:

  • Die hausüblichen Ruhe- und Grillzeiten sind einzuhalten.
  • Bereits bei der Auswahl und dem Kauf eines Grills ist darauf zu achten, dass er den Regelungen des Mietvertrags und der Hausordnung entspricht.
  • Steht eine Grillparty an, sollte man diese bereits im Vorfeld den Nachbarn ankündigen. Besser noch, man lädt sie gleich selbst zur Party ein.
  • Während des Grillens ist darauf zu achten, dass der Lärm und der Rauch in einem erträglichen Rahmen bleiben. Besser ist, ihn ganz zu vermeiden. So leistet man Ärger, keinen Vorschub.
  • Fühlen sich Nachbarn durch das Grillen gestört, sollte man auf zu häufiges Grillen lieber verzichten.
  • Um den Nachbarn den Kontakt zu erleichtern, hinterlässt man clevererweise seine Telefonnummer bei ihnen. So reicht ein Griff zum Handy aus, wenn man sich gestört fühlt.

Hinweis: Wer sich genötigt fühlt, den Nachbarn anzuzeigen oder gar die Polizei zu rufen, weil er sich durch Lärm und Rauch belästigt fühlt, sollte ein klärendes Gespräch als Soforthilfemaßnahme aufs Korn nehmen. So vermeidet man kostspielige Gerichtsprozesse, die Jahre dauern können und das gute nachbarschaftliche Verhältnis bleibt gewahrt.

Fazit

Das Grillen auf dem Balkon und Terrasse braucht die Erlaubnis des Vermieters oder einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Lärm- und Geruchsbelästigung ist trotzdem zu unterlassen



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