Winterdienst - die Pflicht zum Schnee räumen

Das Wichtigste in Kürze
  • Winterdienst und die Pflicht zum Schneeräumen kann den Hauseigentümer und Mieter gleichermaßen treffen.
  • Erleidet ein Fußgänger aufgrund nicht geräumter Gehwege einen Schaden, so kann er eine Schadenersatzforderung stellen.
  • Die Einsatzmittel für den Winterdienst können steuerlich abgesetzt werden.
Der Schnee fällt und man freut sich auf das Rodeln oder Ski fahren. Doch spätestens, wenn er auf dem Gehweg vor dem Haus liegt, hört der Spaß auf, denn jetzt heißt es räumen. Was muss man als Hauseigentümer und Mieter eigentlich über den Winterdienst und die Pflicht zum Schneeräumen wissen?

Die Gehwege vor dem Haus

Wer ist eigentlich haftbar, wenn die Gehwege vor dem eigenen Heim nicht gestreut sind? Für Fußgänger kann es nämlich ziemlich rutschig werden, wenn die weiße Pracht auf dem Gehweg liegen bleibt. Verwandelt sich der Schnee in Matsch und Eis, wird der Gehweg zu einer Eisbahn. Der Eigentümer des Hauses ist dafür verantwortlich, dass vor seinem Haus der Gehweg nicht nur geräumt, sondern auch gestreut ist. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach und ein Fußgänger stürzt und erleidet einen Schaden, muss der Hauseigentümer Schadenersatz leisten. Das kann teuer werden.
Winterdienst

Mietvertrag und Winterdienst

Viele Vermieter meinen, es reicht aus, in den Flur einen Aushang zu hängen, dass die Mieter für den Winterdienst verantwortlich sind. Dem ist aber nicht so, wie das OLG Frankfurt mit dem Aktenzeichen 16 U 123/87 entschieden hat. Der Winterdienst und die Pflicht zum Schneeräumen müssen im Mietvertrag festgehalten sein. Ist diese Regelung nicht vorhanden, bleibt die Verpflichtung zum Winterdienst beim Vermieter. Ihm bleibt dann nur, entweder selbst Hand anzulegen, den Hausmeister damit zu beauftragen oder einen professionellen Winterdienst zu beauftragen. Lediglich die Kosten für den externen Service kann er im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Auch die eigene Berufstätigkeit oder eine Gebrechlichkeit aus gesundheitlichen oder Altersgründen befreit niemanden davon, den Winterdienst nicht auszuführen. Wer es selbst nicht kann, muss einen Ersatz finden, der diese Verpflichtung übernimmt.

Bis wann Schnee räumen?

Vielen Vermietern stellt sich die Frage, bis wann der Schnee geräumt sein muss. Dazu gibt es unterschiedliche Festlegungen. Die Räum- und Streupflicht beginnt
  • allgemein um 7.00 Uhr (bis dahin muss der Gehweg frei sein)
  • in einigen Gemeinden ist aber 8.00 Uhr festgelegt
  • das Ende ist um 20.00 Uhr, wenn der Gehweg nicht stark genutzt wird.
Der Gehweg muss nicht vollständig geräumt sein, sondern nur soweit, als das zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Der geräumte Weg muss also zwischen einem Meter und einem Meter fünfzig betragen.

Winterdienst - wie oft?

Je nach Wetterverhältnissen muss geräumt und gestreut werden. Schneit es den ganzen Tag, muss auch den ganzen Tag geräumt werden. Kommt Eisregen dazu, muss der Winterdienst stündlich durchgeführt werden. Gestreut werden darf mit Sand, Asche oder Splitt. Salz ist in den Gemeinden meist verboten. Hier hilft ein Blick in die Satzung.

Streumittel für den Winterdienst

Bewährt haben sich für den Winterdienst Sand, Asche und Split. Obwohl es Streusalz in den Baumärkten zu kaufen gibt, ist dieser doch in den meisten Gemeinden aufgrund der Satzung verboten. Wird trotzdem mit Salz gestreut, können Geldbußen die Folge sein. Auf das Streuen mit Hobelspänen sollte man tunlichst verzichten. Da sie aus Holz sind, saugen sie die Nässe auf und werden rutschig. Kommt dann ein Fußgänger zu Schaden, haftet der Hauseigentümer. Übrigens hat der BGH in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen VI ZR 260/02 festgelegt, dass auch das Beseitigen des Streugutes im Frühjahr zum Winterdienst gehört.
Hinweis
Keine gesetzliche Festlegung gibt es darüber, wer die Streumittel zu besorgen hat.

Wohin mit dem Schnee?

Kommt es zu starken Schneefällen, stellt sich die Frage wohin mit dem Schnee. Auf die Straße darf er in keinem Fall geschoben werden. Ein geeigneter Platz wäre zum Beispiel, der Garten oder ein Parkplatz der für die Schneeablage freigehalten wird. Stehen diese nicht zur Verfügung, kann man den Schnee auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand schieben. Auf gar keinen Fall aber darf der Verkehr beeinträchtigt werden und die Sicht eingeschränkt sein. Gänzlich freigehalten werden müssen:
  • Ein- und Ausfahrten
  • Haltestellen
  • Behindertenparkplätze
  • Radwege
  • Rinnsteine.

Wenn ein Schaden eintritt

Es ist passiert, ein Fußgänger ist ausgerutscht und fordert Schadenersatz. Dafür sollte ein Vermieter die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht haben. Ein Mieter und Eigentümer braucht eine private Haftpflicht. Generell ist es jedoch so, dass der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast trägt. Er muss beweisen, dass der zum Streuen verpflichtete den Schaden schuldhaft verursacht hat. Auch Fußgänger sind verpflichtet, bei schwierigen Witterungsverhältnissen vorsichtig zu sein. Eine Mitschuld trifft ihn zumindest dann, wenn er unpassendes Schuhwerk trägt.

Winterdienst durch die Gemeinden

Die Gemeinden haben grundsätzlich die Pflicht, die Gehwege zu räumen, für die kein Anlieger die Verantwortung hat. Ob ein Streufahrzeug gerade defekt ist, ist dabei unerheblich. Der Winterdienst muss durchgeführt werden.

Hilfe Dachlawine!

Kommt es nach oder während starker Schneefälle oder Unwetter zu Dachlawinen und wird dabei ein Auto beschädigt, ist gesetzlich unklar, wer für den Schaden haftet. Generell muss sich jeder selbst vor einer Dachlawine schützen. Im Einzelfall entscheidet jedoch ein Richter. Ist die Gegend, in der das Haus steht, eher als schneereich anzusehen, so ist der Hauseigentümer in der Regel dazu verpflichtet, den Schnee vom Dach zu entfernen. Alternativ kann ein Schneefanggitter angebracht oder Warnschilder aufgestellt werden. Hat der Hauseigentümer Kenntnis von regelmäßigen Dachlawinen, so sind Schutzmaßnahmen empfehlenswert.

Steuern sparen mit dem Winterdienst

Wird ein professioneller Winterdienst beauftragt, so können Mieter und Hauseigentümer die Schneeräumung von der Steuer absetzen. Diese Kosten fallen unter die Rubrik haushaltsnahe Dienstleistungen. Dann werden 20 % der gesamten Kosten von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen. Streumittel können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Nicht absetzbar sind die Kosten eines Vermieters als haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn er den Winterdienst selbst übernimmt. Dann müssen die entstandenen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Es besteht für den Vermieter die Möglichkeit, folgende Kosten steuerlich abzusetzen:
  • Besen, Schneeschaufel, Schneefräse
  • Streumittel
  • Fahrtkosten zwischen dem eigenen Wohnort und der vermieteten Immobilien.
Beauftragt ein Vermieter einen professionellen Dienstleister, so kann er die Einsatzkosten und Zuschläge genauso absetzen wie die Bereitschaftspauschale. Winterdienst und Schnee räumen ist eine Pflicht, an der niemand vorbeikommt.

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