Den zuständigen Schornsteinfeger ausfindig machen

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Bezirksschornsteinfeger ist online über die Schornsteinfegerinnung zu finden
  • Nur zur Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten benötigt man den Bezirksschornsteinfeger
  • Seit 2013 ist der Schornsteinfeger frei wählbar
Für spezielle Aufgaben benötigt man nach wie vor den Bezirksschornsteinfeger. Aufgaben, die nicht unter den Begriff „hoheitliche Tätigkeiten“ gebündelt werden, kann jedoch der Wahl-Kaminkehrer ausführen. Welche Aufgaben zu den hoheitlichen Tätigkeiten gehören und wo man den zuständigen Schornsteinfeger bei Bedarf findet, klärt dieser Artikel.

So findet man den Bezirksschornsteinfeger

Den zuständigen Schornsteinfeger von damals gibt es seit 1 Januar 2013 in der klassischen Form nicht mehr. Den Bezirksschornsteinfeger kann man aber folgendermaßen ausfindig machen: Schornsteinfegerinnung: Dazu einfach das Bundesland, die Postleitzahl und die Straße eingeben und der zuständige Bezirksschornsteinfeger wird angezeigt.

Warum gibt es keinen zuständigen Schornsteinfeger mehr?

Gab es bis zum Jahr 2013 noch für jede Straße einen zuständigen Kaminkehrer, wurde dieses Gesetz mit 1. Januar 2013 dahingehend verändert, dass man bei der Wahl des Schornsteinfegers vollkommen frei ist. Welcher Schornsteinfeger sich um die eigene Heizungsanlage kümmert, zum Kehren oder zur Messung der Emissionswerte nach Hause kommt, bestimmt nun nicht mehr das Land, sondern jeder Hausbesitzer selbst. Einen Schornsteinfeger in der Nähe, der die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten erfüllt, findet man online im Schornsteinfegerregister. Keine freie Wahl gibt es bei der Ausführung hoheitlicher Aufgaben. Diese dürfen auch weiterhin nur vom zuständigen Kaminfeger ausgeführt werden. Die hoheitlichen Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegers:
  • Feuerstättenschau von Anlagen und Schornsteinen
  • Bauabnahme neuer Anlagen und Schornsteine
  • Feuerstättenbescheid
  • Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen
  • Führen eines Kehrbuchs

Gesetzgebung alt und neu

Nach der alten Gesetzgebung war der Bezirksschornsteinfeger für alle Tätigkeiten rund um Anlagen und Schornsteine zuständig. Hauseigentümer waren verpflichtet, ihm Zutritt zu ihrem Haus zu gewähren. Seit 01. Januar 2013 ernennt die zuständige Verwaltungsbehörde den Bezirksschornsteinfeger für sieben Jahre. Nach sieben Jahren haben er, aber auch alle anderen neuen Bewerber die Chance, selbst Bezirksschornsteinfeger zu werden. Monopolstellung gibt es keine mehr. Jeder Haushalt kann sich seinen Kaminkehrer selbst wählen. Lediglich die hoheitlichen Tätigkeiten darf dieser dann nicht ausführen, sofern es sich nicht um den Bezirksschornsteinfeger handelt.

Vom Wahlrecht Gebrauch machen

Obwohl das Gesetz zum Recht auf freie Wahl des Schornsteinfegers seit dem Jahr 2013 gilt, machen nach wie vor nicht alle Menschen davon Gebrauch. Laut der gemeinnützigen Verbraucherorganisation Stiftung Warentest wechseln Bestandshaushalte so gut wie nie ihren Schornsteinfeger. Das liegt zu einem großen Teil daran, dass die Haushalte mit ihrem derzeitigen Schornsteinfeger zufrieden sind. Ein kleiner Teil derjenigen, die nicht wechseln, obwohl sie mit ihrem aktuellen Schornsteinfeger unzufrieden sind, wissen noch immer nichts von ihrem Wahlrecht, so die Verbraucherorganisation weiter. Aber auch diejenigen, die zufrieden sind, sollten ihren Schornsteinfeger einem Vergleich unterziehen. Ratschläge von Stiftung Warentest findet man dazu in einem Online-Artikel ohne Bezahlbarriere.

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