Das Wichtigste in Kürze
- Zusätzlich zur Miete fallen noch weitere Kosten an
- Heizkosten sind nur dann Nebenkosten, wenn eine Warmmiete vereinbart wurde
- Stromkosten zählen nicht zu den Nebenkosten
- Die anteilige Abrechnung von Kaltwassergebühren ist nicht immer gerecht
- Welche Kosten der Vermieter umlegen darf, kann in der Betriebskostenverordnung nachgelesen werden
Die Kaltmiete bildet nur einen Teil der Kosten ab, die auf einen Mieter zukommen. Es gilt, sich noch vor Vertragsabschluss auch über die Art und Höhe der Nebengebühren zu informieren. Eine Kostenaufstellung.
Diese Nebenkosten addieren sich zur Kaltmiete
Ob als Eigentümer oder als Mieter: Bei beiden Formen des Wohnens fallen neben den Kosten für die Wohnung noch weitere Nebenkosten an. Art und Höhe der Kosten unterscheiden sich dabei durch die Art und Größe des Gebäudes. In einem Wohngebäude fallen andere Nebenkosten an, teilen sich dafür aber auch auf mehrere Parteien auf. Nebenkosten werden auch Betriebskosten genannt.

Die Kosten für Strom werden nicht zu den Betriebskosten gezählt. Die Kosten für die Heizung zählen nur dann zu den Nebenkosten, wenn im Mietvertrag eine Warmmiete vereinbart wurde.
Welche Betriebskosten an den Mieter weitergegeben werden dürfen, regelt die Betriebskostenverordnung. Die folgenden Absätze widmen sich den Nebenkosten, die beim Wohnen in einem Wohnhaus anfallen können.
Strom
Die Kosten für Strom werden grundsätzlich nicht zu den Nebenkosten gezählt, da sie nicht vom Vermieter eingehoben werden. Dennoch können in manchen Fällen Stromgebühren als Nebenkosten anfallen. Nämlich dann, wenn es sich um den Strom in gemeinschaftlich genutzten Anlagen handelt. Dazu zählt beispielsweise der Strom für die Beleuchtung der Außenanlagen, des Treppenhauses, der gemeinsamen Waschküche oder anderer Gemeinschaftsräume (z.B. Fitnessraum, Hallenbad oder Sauna).
Die Münzanlage zählt in diesem Fall lediglich als Vorauszahlung für die Bereitstellung der Waschmaschinen und der entstehenden Kosten für Pflege und Wartung. Sind keine Münzanlagen montiert, kann der Vermieter alle Kosten, die für die Bereitstellung über die Reinigung bis zur Wasserversorgung anfallen, vom Mieter als Nebenkosten geltend machen.
Heizkosten
Heizkosten können als Nebenkosten ausgewiesen werden, sofern im Mietvertrag eine Warmmiete vereinbart wurde. Gesetzlich geregelt ist dabei jedoch die Pflicht zur Ausweisung eines geeigneten Verbrauchszählers, um dem Mieter die Möglichkeit zu geben, durch geeignete Maßnahmen Energie einsparen zu können. Das heißt, der Vermieter muss eine Splittung zwischen Grundkostenanteil und individuellem Verbrauch vornehmen. Zudem hat der Vermieter das Recht, die Wartung der Heizungsanlagen als Betriebskosten geltend zu machen.
Auch die Kosten für Warmwasser gehören zu den warmen Nebenkosten, und sind damit umlagefähig, dürfen also vom Vermieter an den Mieter weiterverrechnet werden. Wie auch bei der Heizung ist auch hier der Vermieter verpflichtet, einen eigenen Zähler für den jeweiligen Haushalt zu installieren.
Wasser
Bei den Wassergebühren unterscheidet man zwischen Wasserversorgung und Entwässerung. Bis heute gibt es nicht in allen Wohngebäuden Kaltwasserzähler, die den einzelnen Mietern zugeordnet werden können. In diesen Fällen darf der Vermieter die Kaltwasserkosten auf alle Mieter des Wohngebäudes umlegen und anteilig laut Verteilerschlüssel weiterverrechnen.
Diese Art der Abrechnung ist jedoch nicht immer gerecht. Vor allem dann, wenn als Berechnungsgröße die Wohnfläche, und nicht die Haushaltsgröße, herangezogen wird. Auch die Unkosten beim Kauf und Betrieb von Wasseruhren und Wasseraufbereitungsanlagen darf er als Nebengebühren abrechnen.
Müllabfuhr
Bei einem Wohngebäude stellt die Stadt eine Vorschreibung an den Vermieter aus. Die anfallenden Kosten darf dieser als Betriebskosten anteilig an den Mieter weiterverrechnen.
Hausmeister
Besitzt das Wohngebäude einen Hausmeister, der sich um die Reinigung, Wartung und Instandhaltung der gemeinschaftlichen Räumlichkeiten wie Keller und Treppenhaus kümmert, werden die anfallenden Kosten ebenfalls anteilig an den Mieter weitergegeben.

Weiters zu diesem gängigen Posten zählen die anteilige Verrechnung der Straßenreinigung und des Winterdienstes.
Auch außerordentliche Belastungen, welche die Reinigung oder Pflege gemeinschaftlicher Anlagen betrifft (beispielsweise die Ungezieferbeseitigung in den Kellerräumen oder die Pflege gemeinschaftlich nutzbarer Spielplätze und Gartenanlagen), dürfen an den Mieter als Nebenkosten weitergereicht werden.
Abwasser
Anfallende Abwassergebühren, die beim Duschen, Waschen oder Spülen entstehen, sind ebenso umlagefähig. Dazu zählen alle Kosten, die bei der Nutzung einer gemeinschaftlichen Entwässerungsanlage anfallen. Ebenso kann der Vermieter die Kosten für die Reinigung und Abfuhr der Sickergrube in Rechnung stellen.
Der Vermieter legt die Kosten auch in diesem Fall wieder anteilig auf die einzelnen Mieter um, in der Regel geschieht dies nach Haushaltsgröße. Nicht jede Kommune erhebt zusätzliche Gebühren für die Regenwasser-Anlagen.
Schornsteinfeger
Die Abrechnung des Schornsteinfegers, der bis zu zwei Mal jährlich in die Wohnanlage kommt, um die Schornsteine zu pflegen und zu warten, ist grundsätzlich umlegbar. Ob der Posten in der Betriebskostenabrechnung weiterverrechnet wird, muss aus dem Mietvertrag hervorgehen.
Gemeinschaftsantenne und Satellitenschüssel
Die Bewohner eines Gebäudekomplexes mit Gemeinschaftsantenne, Kabelanschluss oder gemeinsamer Satellitenschüssel haben es gut. Sie müssen sich keine Sorgen um den Fernsehanschluss machen. Dafür darf der Vermieter den Betriebsstrom und die monatliche Grundgebühr für den Kabelanschluss auf den Mieter umlegen. Nicht in die Betriebskostenabrechnung gehören die Kosten für die Montage der Gemeinschaftsantenne.
Grundsteuer
Die Grundsteuer, die von den Kommunen vom Vermieter eingehoben wird, werden als Betriebskosten anerkannt. Hier gilt es oft, genauer hinzusehen. Gerade, wenn diese zu hoch erscheint. In die Grundsteuer können sich nämlich Positionen schummeln, die der Vermieter nicht an den Mieter weiterverrechnen darf. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für den Ausbau einer Straße.
Gebäudeversicherungen
Auch Versicherungen, die das Gebäude selbst betreffen, sind umlagefähig.
Wer sich eingehender mit dem Thema Nebenkosten beschäftigen möchte, der liest sich die Betriebskostenverordnung durch oder holt Auskunft beim Mieterverein ein. Im Streitfall und bei Vorhandensein einer privaten Rechtsschutzversicherung ist ein Beratungstermin beim Anwalt für Mietrecht sehr aufschlussreich.