Einfamilienhaus ersteigern - ein Traum für Schnäppchenjäger

Das Wichtigste in Kürze
  • Versteigerungsobjekte: Noch günstiger geht nicht!
  • Notarkosten und Maklergebühren entfallen
  • Risiken ernst nehmen!
  • Vor dem Versteigerungstermin für Gewissheit sorgen
  • Bei Ersteigerung eines Objekts fallen einige Gebühren an
Auf der Suche nach einem Einfamilienhaus? Warum dann nicht eines ersteigern? Durch den Kauf einer Immobilie aus einer Zwangsvollstreckung kann man im besten Fall bis zu 50 Prozent des regulären Preises einsparen. Dazu muss man heute die Auktion oft nicht einmal mehr persönlich besuchen. Es geht auch online. Wenn man weiß, wo.
Einfamilienhaus ersteigern
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Des einen Leid ist des anderen Freud‘

Bei einer Zwangsversteigerung ist es definitiv der Schnäppchenjäger, der seine wahre Freude hat. Er erfreut sich an seinem neuen Einfamilienhaus, das er am freien Markt niemals um solch einen Preis bekommen hätte. Ein Schnäppchen kommt selten allein. Der Ausrufepreis eines zu ersteigernden Einfamilienhauses liegt rund 20 bis 50 Prozent unter dem regulären Verkaufspreis. Und das ist noch nicht einmal der einzige Vorteil, den der Kauf eines Hauses aus einer Zwangsversteigerung bereithält. Auch die Maklergebühren, die je nach Bundesland rund drei bis sieben Prozent des Kaufpreises betragen, sowie die Notarkosten entfallen. Nur die Ausgaben für die Begleichung der Grunderwerbssteuer sowie die Eintragung ins Grundbuch bleiben in vollem Umfang bestehen. „Fast zu schön, um wahr zu sein“, mögen sich nun einige denken, die nach dem bewährten Spruch leben, der da lautet: „Glaube niemals einem Angebot, das zu schön ist, um wahr zu sein!“ In diesem Fall jedoch sollte man seine Skepsis jedoch besser über Bord werfen. Das Einfamilienhaus aus einer Versteigerung kann tatsächlich so unerhört günstig sein, dass sich der Kauf schon fast wie ein Lotto-Sechser anfühlt. Wenn man sich der Risiken bewusst ist, und genau weiß, worauf man sich einlässt.

Die Bieterkarte fest im Griff

„Kein Vorteil ohne seinen Nachteil“, wie es einst Karl Simrock auszudrücken pflegte. Das gilt auch beim Ersteigern eines Einfamilienhauses. So besitzt der Ersteher eines Objektes aus einer Zwangsvollstreckung kein Rücktrittsrecht.
Das heißt
Wer die Bieterkarte als Letzter hebt, und damit das höchste Gebot abgibt, der wird neuer Eigentümer.
Auch andere Gewährleistungsansprüche wie die Minderung des Kaufpreises gibt es bei Zwangsvollstreckungen nicht. Daher ist es ratsam, sich seiner Sache schon vor der ersten Gebotsabgabe sicher zu sein. Auch bei Baumängeln gibt es keine Gewährleistung. Sicherheit bieten die Informationen, die Interessenten noch vor dem Versteigerungstermin einholen können – und auch sollen. Denn nur, wer sich dessen bewusst ist, welche Verpflichtungen mit dem Kauf übernommen werden und welchen Mängeln man mit seinem Gebot zustimmt, wird in seinem neuen Zuhause auch wirklich glücklich sein. Deshalb ist es wichtig, sich noch vor dem Versteigerungstermin über den Zustand und die Lasten des Einfamilienhauses zu informieren. Zu den Informationen, die vor dem Versteigerungstermin eingesehen werden können, gehören unter anderem
  • Auskünfte über den Verkehrswert
  • eventuell vorhandene Baulasten, Auflagen und Beschränkungen
Auch der Auktionskatalog und das Gutachten des vom Gericht bestellten unabhängigen Bauexperten sowie der Grundbuchauszug kann – und sollte - vor dem Versteigerungstermin eingesehen werden.

Noch mehr Sicherheit durch Besichtigung

Wer ganz sicher gehen will, sollte es sich nicht nehmen lassen, das Einfamilienhaus, das ersteigert werden soll, noch vor dem Versteigerungstermin zu besichtigen. Zwar ist eine Besichtigung von Versteigerungsobjekten nicht die Regel, dennoch ist es einen Versuch wert. Im besten Fall kann sich der Interessent mit dem Noch-Besitzer einen Besichtigungstermin ausmachen, und diesen gemeinsam mit einem Sachverständigen wahrnehmen.

Passende Objekte finden

Wer sich nach der Aufzählung der Risiken noch immer für eine Versteigerung interessiert, der kann sich nun - in Kenntnis der möglichen Risiken - auf die Suche nach dem passenden Einfamilienhaus machen. Anlaufstellen dafür gibt es viele. Eine der ersten Adressen sollte immer die des zuständigen Amtsgerichtes sein. Heute muss man sich dazu in vielen Fällen oft gar nicht mehr tatsächlich auf den Weg zum Gericht machen, um die Aushänge zu studieren. Das erledigt man heute online. Zum Beispiel über ZVGInfo, das die Versteigerungstermine aller deutschen und österreichischen Gerichte an einem Ort zusammenfasst. Ebenso kann man aber auch die Versteigerungstermine eines einzelnen Amtsgerichts online recherchieren.
Hinweis
Über Zeitungsinserate, auf den Websites von Banken sowie über zahlreiche Online-Portale lassen sich ebenfalls spannende Versteigerungsobjekte finden.

Auf das Objekt bieten

Nicht immer ist es notwendig, beim Versteigerungstermin tatsächlich persönlich anwesend zu sein. Es gibt noch weitere Möglichkeiten, um an einer Versteigerung teilzunehmen. Eine beliebte Möglichkeit, um ohne Anwesenheit mitbieten zu können, ist das schriftliche Vorgebot. Dazu gibt man sein persönliches Höchstgebot online in Schriftform ab, und räumt damit dem Auktionator ein, bis zu dem festgesetzten Rahmen mitzubieten. Seit geraumer Zeit gibt es noch eine weitere Möglichkeit, um ohne Anwesenheit mitbieten zu können. Einige Auktionshäuser haben sich auf Online-Immobilienauktionen spezialisiert. Zwar ist die Auswahl an Objekten zumeist beschränkt – nicht alle Vollstreckungen sind in diesen Online-Portalen zu finden – dennoch sollte man dies neben den Ausschreibungen an Amtsgerichten und Zeitungen als eine weitere Möglichkeit betrachten, an eine interessante Immobilie zu kommen.

Zuschlagsgebühr statt Notarkosten

So schön die Tatsache auch klingt, dass man bei Kauf eines Versteigerungsobjekts weder Maklergebühren noch Notarkosten bezahlt: Einen kleinen Schönheitsfehler hat dieser Vorteil schon. Denn ganz ohne Gebühren geht es in Deutschland dann doch wieder nicht. Statt der Notargebühr, die rund 1 Prozent des Kaufpreises ausmacht, bezahlt der Ersteigerer nämlich eine Zuschlagsgebühr in ähnlicher Höhe.
Hinweis
Ersteigerer, welche die Kaufsumme nicht sofort überweisen, zahlen bis zum Verteilungstermin zusätzlich vier Prozent Zinsen.

Zuschlag ist zugleich Räumungstitel

Weitere Kosten, die der Ersteigerer jedoch nur unter bestimmten Umständen tragen muss, sind jene für die Räumung. Mit dem Zuschlag erhält man nämlich den sogenannten Räumungstitel. Das bedeutet, dass der neue Besitzer die Kosten der Räumung trägt, sollte sich der Vorbesitzer weigern, das Einfamilienhaus zu verlassen.

FAQ

Wer darf ein Einfamilienhaus ersteigern? Alle geschäftsfähigen Personen, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, dürfen bei einer Versteigerung mitbieten. Welche Dokumente müssen zum Versteigerungstermin mitgenommen werden? Zur Identitätsfeststellung muss ein Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Wie lange dauert die Versteigerung? Die Mindestdauer einer Versteigerung beträgt 30 Minuten. Je nachdem, wie viele Bietende ihre Gebote abgeben, kann sie auch länger dauern. Was ist das Mindestgebot? Das Mindestgebot muss mindestens 50 Prozent des Verkehrswertes betragen. Kann das Mindestgebot unterschritten werden? Ein Mindestgebot wird so lange unterschritten, bis sich ein Bieter findet, der bereit ist, den ausgerufenen Preis für das Objekt zu bezahlen.

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